2/9.6 Verjährungsfragen

Autor: Riedel

30-jährige Verjährungsfrist

Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren gem. §  197 Abs.  1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren. Dasselbe gilt gem. §  197 Abs.  1 Nr. 4 BGB für Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden sowie gem. §  197 Abs.  1 Nr. 5 BGB für Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. Nach §  197 Abs.  1 Nr. 6 BGB unterliegen auch die Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Dies betrifft nicht nur die Kosten der Zwangsvollstreckung aus rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (§  197 Abs.  1 Nr. 4 BGB), sondern ist - entsprechend der Reichweite des §  788 ZPO - unabhängig von der Art des jeweils zu vollstreckenden Titels (BT-Drucks. 15/3653, S. 17).

Beginn der 30-jährigen Verjährungsfrist

Die 30-jährige Verjährungsfrist beginnt gem. §  201 BGB

bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen mit der Rechtskraft der Entscheidung;

bei vollstreckbaren Urkunden und vollstreckbaren Vergleichen mit der Errichtung des Titels;

bei Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, mit der Feststellung;

bei Ansprüchen auf Erstattung der Vollstreckungskosten mit deren Anfall;

nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs.