Autor: Riedel |
Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren. Dasselbe gilt gem. § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB für Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden sowie gem. § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB für Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. Nach § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB unterliegen auch die Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Dies betrifft nicht nur die Kosten der Zwangsvollstreckung aus rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB), sondern ist - entsprechend der Reichweite des § 788 ZPO - unabhängig von der Art des jeweils zu vollstreckenden Titels (BT-Drucks. 15/3653, S. 17).
Die 30-jährige Verjährungsfrist beginnt gem. § 201 BGB
nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs.
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