3. Gerichtsordnung

Autor: Dudli

Grundsatz

Gemäsß Art. 122 Abs. 1 BV ist das Zivilprozessrecht nun Sache des Bundes. Das entsprechende Gesetz ist am 01.01.2011 in Kraft getreten. Die Organisation der Gerichte ist aber nach wie vor Sache der Kantone. Jeder Kanton bestimmt selbst die Anzahl, Bezeichnung und Zusammensetzung seiner Gerichte, deren örtliche und sachliche Zuständigkeit.

Amtssprachen

Die Schweizerische Eidgenossenschaft kennt gem. Art. 116 der Bundesverfassung vier Nationalsprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch) sowie drei Amtssprachen (Deutsch, Französisch und Italienisch). Dies bedeutet nicht, dass der Rechtsuchende sich im Verkehr mit den Behörden eine Amtssprache aussuchen könne; vielmehr bestimmen die Kantone, welche der drei Amtssprachen im Verkehr mit ihren Behörden zu gebrauchen ist.