3. Staatsverträge mit den Königreichen Bayern und Württemberg

Autor: Dudli

Ein fast vergessenes Kuriosum im schweizerischen internationalen Konkursrecht sind die alten Staatsverträge mit dem Königreich Bayern von 1834 und der Krone Württemberg von 1825/26. Diese alten Verträge halten im Verhältnis zwischen den meisten schweizerischen Kantonen und den entsprechenden Königreichen erstaunlicherweise bereits das moderne Universalitätsprinzip fest. Dies heißt, dass Konkurse im einen Land direkte Wirkung im anderen Land haben, ohne dass das Konkurserkenntnis nach IPRG anerkannt und ein sogenanntes Minikonkursverfahren durchgeführt werden müsste. Die ausländische Konkursverwaltung kann also ohne weiteres im anderen Land tätig werden.

Grundsätzlich Fortgeltung der Verträge

Diese Staatsverträge sind weiterhin in Kraft. Schwierigkeiten kann jedoch die territoriale Abgrenzung bereiten, gelten die Verträge doch nur für das Gebiet der damaligen Königreiche und der damals mitunterzeichnenden Kantone.