Autor: Riedel |
Der für oder gegen einen Testamentsvollstrecker erwirkte Vollstreckungstitel kann gem. § 728 Abs. 2 i.V.m. § 327 ZPO auf den Erben umgeschrieben werden.
Eine Titelumschreibung gegen den Erben setzt voraus, dass
sich der Titel entweder auf ein der Testamentsvollstreckung unterliegendes Recht bezieht (vgl. § 2212 BGB) oder |
der Titel einen gegen den Nachlass gerichteten Anspruch ausweist, hinsichtlich dessen der Testamentsvollstrecker zur Prozessführung befugt war (vgl. § 2213 BGB). |
Die Titelumschreibung gegen den Erben setzt nicht die Beendigung der Testamentsvollstreckung voraus (§ 728 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Gläubiger, der die Titelumschreibung gegen den Erben verfolgt, hat durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden die Voraussetzungen, die § 327 ZPO für die Wirkungserstreckung auf den Erben vorsieht, zu belegen. Dazu gehört auch der Nachweis der Erbfolge in Bezug auf den streitgegenständlichen Anspruch bzw. das streitgegenständliche Recht. Auch im Rahmen des § 728 Abs. 2 ZPO ist ein urkundlicher Nachweis entbehrlich, wenn die nachzuweisenden Tatsachen offenkundig sind oder vom Erben ausdrücklich zugestanden werden.
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