3/5.5.7.2 Räumlicher Geltungsbereich

Autor: Riedel

Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

Der räumliche Geltungsbereich der EuErbVO erstreckt sich auf alle Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme Dänemarks, des Vereinigten Königreichs und Irlands (vgl. Erwägungsgründe 82 und 83 EuErbVO).