4. Handlungsvollstreckung

Autor: Weißmann

Ist der Schuldner nach dem Vollstreckungstitel verpflichtet, eine bestimmte Handlung vorzunehmen und kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist gegen ihn ein Zwangsgeld festzusetzen (Art. 1385a Gerichtsgesetzbuch). Das festgesetzte Zwangsgeld wird auf der Grundlage des zugrundeliegenden Titels vollstreckt. Ein weiterer Titel ist nicht notwendig.