4. Immobiliarvollstreckung

Autor: Kaufhold

Vollstreckungsunterwerfung

Das Verfahren zur Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen stellt sich, wie in der Bundesrepublik, als problematisch und kompliziert dar. Nach dem luxemburgischen Hypothekenrecht ist Voraussetzung für eine Immobiliarvollstreckung die vertragliche Vereinbarung dahin gehend, dass sich der Gläubiger wegen eines gewährten Darlehens aus dem unbeweglichen Vermögen des Schuldners befriedigen darf (vergleichbar mit der Unterwerfungsklausel nach § 800 ZPO). Gläubiger begnügen sich i.d.R. damit, ihre Forderung als Hypothek in das Grundbuch eintragen zu lassen.