4. Praktische Fragen

Autor: Dudli

Belegenheit von Vermögenswerten

Da in der Schweiz nach wie vor das Territorialitätsprinzip gilt, stellt sich die Frage, wo ein bestimmter Vermögenswert belegen ist. Dazu gibt es eine reiche Rechtsprechung. Körperliche Gegenstände sind dort belegen, wo sie sich physisch befinden. Dies gilt grundsätzlich auch für Wertpapiere und Aktien, soweit diese sich nicht in Sammelverwahrung befinden oder überhaupt nicht physisch ausgestellt wurden. Forderungen haben als am Wohnsitz des Drittschuldners belegen zu gelten.

Forderungen gegenüber schweizerischen Drittschuldnern

Werden diese Regeln über die Belegenheit strikt angewandt, führt dies dazu, dass eine ausländische Konkursverwaltung, die eine Forderung gegenüber einem schweizerischen Drittschuldner eintreiben will, zuerst mit entsprechendem Aufwand ein Minikonkursverfahren in der Schweiz durchführen lassen muss. Einige Gerichte lassen jedoch auch direkte Klagen von ausländischen Konkursverwaltern zu, wobei jedoch nicht ausgeschlossen ist, dass die ausländische Konkursverwaltung, die so in der Schweiz vorgeht, sich der Verbotenen Handlung für einen fremden Staat schuldig macht (Art. 271 StGB).

Arreste gegen ausländische Gemeinschuldner