4/4.5 Rechtsfolgen der Anfechtung (§ 11 AnfG)

Autor: Riedel

Duldung der Zwangsvollstreckung

Der Anfechtungsanspruch aufgrund der Gläubigeranfechtung nach dem AnfG geht auf Wiederherstellung der Zugriffslage durch Duldung der Zwangsvollstreckung in den anfechtbar weggegebenen Gegenstand.

Grundstücksbelastungen

Rückübertragung des anfechtbar veräußerten Gegenstands oder Löschung des anfechtbar erworbenen Rechts an einem Grundstück kann mit der Gläubigeranfechtungsklage nicht verlangt werden. Geht ein anfechtbar erlangtes dingliches Recht einem Grundpfandrecht des anfechtenden Gläubigers vor, begründet der Anfechtungsanspruch die schuldrechtliche Verpflichtung des Anfechtungsgegners, dem Gläubiger den Vorrang einzuräumen (KG v. 10.02.2014 - 20 U 308/12). Liegt die anfechtbare Rechtshandlung in der Belastung eines Grundstücks, etwa der Bestellung einer Grundschuld, kann der Antrag dahin lauten, von dem anfechtbar erworbenen Recht gegenüber dem Gläubiger keinen Gebrauch zu machen.

Zwangsversteigerung

Ist ein Anfechtungsgegner verurteilt worden, von seinem Recht an einem Grundstück gegenüber einem nachrangigen Grundpfandgläubiger keinen Gebrauch zu machen, kann dieser in der Zwangsversteigerung verlangen, dass das ihm vorgehende Recht abweichend von §  44 Abs.  1 ZVG nicht in das geringste Gebot aufgenommen wird. Einer Zustimmung des Anfechtungsgegners bedarf es nicht (BGH v. 12.09.2013 - V ZB 195/12).

Wertersatz