4/4.6.1 Bewegliche Sachen oder Grundstücke

Autor: Riedel

Duldung der Zwangsvollstreckung

Sind bewegliche Sachen oder Grundstücke anfechtbar übertragen, richtet sich der Anfechtungsanspruch auf Herstellung der früheren Zugriffslage durch Duldung der Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen oder die Grundstücke. Belastungen, die der Anfechtungsgegner nach dem anfechtbaren Erwerb vorgenommen hat, muss er wieder beseitigen. Auf der anderen Seite bezieht sich der Anfechtungsanspruch auch nur auf ein belastetes Grundstück, wenn es im belasteten Zustand übertragen wurde. Begründet die Übertragung eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks an einen Dritten einen Anspruch des Gläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz, so bleibt dieser Anspruch auch dann bestehen, wenn dem Dritten später das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen worden ist (BGH v. 29.06.2004 - IX ZR 258/02).

Verfügung über Miteigentumsanteil