4/4.6.2 Belastung eines Grundstücks mit einer Hypothek oder Grundschuld

Autor: Riedel

Modalitäten der Durchsetzung der Anfechtung

Besteht die anfechtbare Rechtshandlung darin, dass der Schuldner ein Grundstück mit einer Hypothek oder Grundschuld belastet hat, kann der Anfechtungsberechtigte weder die Abtretung des anfechtbar erworbenen dinglichen Rechts noch die Duldung der Zwangsvollstreckung in die anfechtbar erworbene Belastung verlangen. Er kann in diesen Fällen vielmehr nur verlangen, dass der Anfechtungsgegner von seinen Rechten aus der Belastung keinen Gebrauch macht und in die Auszahlung des bei der Zwangsversteigerung auf die angefochtene Position entfallenden Erlöses einwilligt (OLG Köln v. 11.07.1991 - 12 U 228/88). Sollte allerdings in einem solchen Fall die Anfechtungsklage erst nach Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens erhoben werden, ist der Anspruch inhaltlich anders. Fällt das anfechtbare Grundpfandrecht nicht in das geringste Gebot (§  40 Abs.  1 ZVG), erlischt es mit dem Zuschlag (§§  91 Abs.  1, 52 Abs.  1 ZVG). Der Anfechtungsanspruch geht auf Einwilligung in die Auszahlung des im Verteilungsverfahren auf das anfechtbar erworbene Recht entfallenden Erlöses bis zum Betrag der Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner. Fällt das Grundpfandrecht dagegen in das geringste Gebot, bleibt es demnach bestehen, dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden: