Autor: Riedel |
Besteht die anfechtbare Rechtshandlung darin, dass der Schuldner ein Grundstück mit einer Hypothek oder Grundschuld belastet hat, kann der Anfechtungsberechtigte weder die Abtretung des anfechtbar erworbenen dinglichen Rechts noch die Duldung der Zwangsvollstreckung in die anfechtbar erworbene Belastung verlangen. Er kann in diesen Fällen vielmehr nur verlangen, dass der Anfechtungsgegner von seinen Rechten aus der Belastung keinen Gebrauch macht und in die Auszahlung des bei der Zwangsversteigerung auf die angefochtene Position entfallenden Erlöses einwilligt (OLG Köln v. 11.07.1991 -
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