4/4.8.2 Fristberechnung (§ 7 Abs. 1 AnfG)

Autor: Riedel

Rückrechnung

Nach § 7 Abs. 1 AnfG ist vom Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung (näher siehe unten) zurückzurechnen; die angefochtene Rechtshandlung muss dann innerhalb der jeweils maßgeblichen Anfechtungsfrist liegen, anderenfalls das Anfechtungsbegehren schon deshalb als unbegründet zurückzuweisen ist. Die Berechnung erfolgt nach §§ 187, 188, 193 BGB. Der Tag der gerichtlichen Geltendmachung - z.B. derjenige der Klageeinreichung, falls die Zustellung "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO erfolgt - zählt folglich nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Frist reicht also zurück auf den Beginn des Tags im selben Monat des Vorjahres, der durch seine Zahl dem Tag der Geltendmachung der Anfechtung entspricht (§ 188 Abs. 2 erste Alternative BGB).

Beispiel