Nach § 7 Abs. 3AnfG wird in die Anfechtungsfristen die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46a Abs. 1 Satz 1 KWG angeordnet waren, nämlich der Erlass eines Veräußerungs- und Zahlungsverbots an ein Kreditinstitut, die Schließung des Kreditinstituts oder das Verbot der Entgegennahme von bestimmten Zahlungen.
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