4/5.1 Allgemeines

Autor: Riedel

Hintergrund einer Lohnschiebung

Der Schuldner und auch der Drittschuldner können ein Interesse daran haben, dass Gläubiger nicht auf das Arbeitseinkommen des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen: So mag der Schuldner kein Interesse an weiterer Arbeit haben, weil es sich wegen drohender Pfändungen nicht mehr lohne, während der Drittschuldner den Schuldner als Arbeitnehmer schätzt und auf ihn nicht verzichten will. In einem solchen Fall liegt es nahe, dass der Drittschuldner den Lohn unmittelbar an den Ehepartner, Lebensgefährten oder sonstige nahe Angehörige auszahlt (sog. Lohnschiebung).

Hintergrund einer Lohnverschleierung

Oder: Schuldner und Drittschuldner wirtschaften gemeinschaftlich und letztendlich "aus einem Topf"; der Ehepartner oder sonstige nahe Angehörige arbeiten im Familienunternehmen mit. Die Beteiligten des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, dass die Leistung des einen, die üblicherweise vergütet wird, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung erfolgt. Der Partner sorgt dann mit anderen Leistungen aus dem ersparten Lohn (sog. Lohnverschleierung).

Gesetzeszweck