4/5.2 Lohnschiebung (§ 850h Abs. 1 ZPO)

Autor: Riedel

Begriff

Lohnschiebung i.S.d. Vorschrift liegt nur dann vor, wenn der Drittschuldner sich dem Schuldner gegenüber in der Weise verpflichtet hat, die Vergütung für dessen Arbeitsleistung ganz oder teilweise an einen Dritten zu leisten, dass der Dritte einen eigenen Anspruch (§  328 BGB) auf die Leistung hat (Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1211). Eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Drittem des Inhalts, dass dieser den Vergütungsanspruch als eigenes Recht erwerben soll (Abtretung), genügt nicht. Einer Abtretung des Lohnanspruchs mit dem Ziel, diesen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, kann nur mit einer Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz begegnet werden (Schuschke/Walker, § 850h Rdnr. 2). Schließlich kann bei kollusivem Zusammenwirken von Schuldner und Drittschuldner ein Schadensersatzanspruch des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers nach §  826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegeben sein (vgl. Teil 4/4.11).

Auch einmalige Vergütungen sind betroffen