Autor: Riedel |
Ein Schuldner, der ohne sachlichen Grund eine für ihn ungünstige Steuerklasse wählt, kann sich im Vollstreckungsverfahren dem Gläubiger gegenüber nicht auf eine tatsächliche Steuerlast berufen. Es gelten vielmehr ähnliche Grundsätze, wie sie im Fall verschleierter Einkünfte (§ 850h ZPO) zur Anwendung kommen (BGH v. 04.10.2005 - VII ZB 26/05). Wenn der Schuldner sein Einkommen nach Steuerklasse IV versteuert und sein Einkommen mehr als 10 % über dem Einkommen seiner Ehefrau liegt, so benachteiligt er ohne Grund die Interessen des Gläubigers. Daher ist in einem solchen Fall zur Ermittlung des pfändbaren Betrags Steuerklasse III zugrunde zu legen. Hierdurch erhöht sich das pfändbare Nettoeinkommen und somit der pfändbare Betrag (AG Wuppertal v. 06.09.2022 -
Wählt der Schuldner nach der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse oder behält er diese für das folgende Kalenderjahr bei, so gilt dies auch ohne Gläubigerbenachteiligungsabsicht schon dann, wenn für diese Wahl objektiv kein sachlich gerechtfertigter Grund gegeben ist (siehe Teil 6/12.4.3.1).
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