5. UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 - UN-Übk-Schied - (BGBl II 1961, 122)

Autor: Kaufhold

Das Übereinkommen ist im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und Luxemburg am 08.12.1983 (BGBl 1983 II S. 732) in Kraft getreten. Art. 7 UN-Übk-Schied lässt den Anwendungsbereich anderer mehrseitiger oder zweiseitiger Partei das Recht, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des überstaatlichen Rechts oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen. Die EuGVVO ist auf Schiedssprüche nicht anwendbar.

Nach Art. 3 UN-Übk-Schied richtet sich das Verfahren der Anerkennung nach dem autonomen Recht des Zweitstaates.

Exequaturverfahren

Danach ist in Luxemburg der Präsident des Bezirksgerichts für das Exequaturverfahren zuständig. In diesem Verfahren wird geprüft, ob der Gegenstand des Schiedsspruchs nach luxemburgischem Recht schiedsfähig ist. Des Weiteren darf der Schiedsspruch nicht im Widerspruch zum luxemburgischen "ordre public” stehen.

Zuständigkeit