Autor: Kaufhold |
Das Übereinkommen ist im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und Luxemburg am 08.12.1983 (BGBl 1983 II S.
Nach Art. 3 UN-Übk-Schied richtet sich das Verfahren der Anerkennung nach dem autonomen Recht des Zweitstaates.
Danach ist in Luxemburg der Präsident des Bezirksgerichts für das Exequaturverfahren zuständig. In diesem Verfahren wird geprüft, ob der Gegenstand des Schiedsspruchs nach luxemburgischem Recht schiedsfähig ist. Des Weiteren darf der Schiedsspruch nicht im Widerspruch zum luxemburgischen "ordre public” stehen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|