Autor: Lissner |
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der gepfändeten und überwiesenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Auskunftsanspruch nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO besteht neben der Erklärungspflicht nach § 840 ZPO (BGH, Vollstreckung effektiv 2012, 74 = NJW 2012,
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