6/10.4.1 Erteilung von Auskünften

Autor: Lissner

Grundsatz

Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der gepfändeten und überwiesenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Auskunftsanspruch nach §  836 Abs.  3 Satz 1 ZPO besteht neben der Erklärungspflicht nach §  840 ZPO (BGH, Vollstreckung effektiv 2012, 74 = NJW 2012, 1081). Er kann nicht weiter gehen, als dies gesetzlich gefordert wird. Nur der Schuldner ist primäre Auskunftsquelle (BGH, Vollstreckung effektiv 2006, 25 = NJW 2006, 217). Die Auskünfte sind zu ergänzen, wenn sich die Verhältnisse in relevanter Form nach der Pfändung geändert haben (Goebel, Vollstreckung effektiv 2005, 1).

Kein Anspruch auf Konkretisierung in Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegenüber Vollstreckungsgericht