6/10.4.2 Herausgabe von Urkunden

Autor: Lissner

Verpflichtung des Schuldners

Gemäß §  836 Abs.  3 ZPO ist der Schuldner infolge der Überweisung des gepfändeten Anspruchs verpflichtet, die über den Anspruch vorhandenen Urkunden dem Gläubiger herauszugeben. Die Herausgabepflicht ist nicht auf Urkunden aus der Zeit nach der Pfändung beschränkt. Diese Herausgabepflicht des Schuldners steht selbständig neben der Auskunftspflicht des Drittschuldners gem. §  840 ZPO. Der Gläubiger ist verpflichtet, herausgegebene Originalurkunden nach Gebrauch zurückzugeben. Dem Schuldner kann nachgelassen werden, die Herausgabe der Originalurkunden durch Hingabe beglaubigter Abschriften zu ersetzen (LG Stuttgart, InVo 2002, 514).

Zweck

Die Auskunfts- und Herausgabepflicht dient den Interessen des Gläubigers, die zur Durchsetzung der (gepfändeten) Forderung notwendigen Informationen zu erhalten (BGH, NJW 2012, 1081). Der Gläubiger soll hierdurch in die Lage versetzt werden, die Aussichten einer Drittschuldnerklage überprüfen und notfalls eine solche exakt beziffern zu können. Unnötige und risikobehaftete Drittschuldnerklagen sollen dadurch vermieden werden. Aus diesem Sinn und Zweck folgt, dass die Vorschrift weit auszulegen ist.

Umfang der Herausgabepflicht