Autor: Lissner |
Gemäß § 836 Abs. 3 ZPO ist der Schuldner infolge der Überweisung des gepfändeten Anspruchs verpflichtet, die über den Anspruch vorhandenen Urkunden dem Gläubiger herauszugeben. Die Herausgabepflicht ist nicht auf Urkunden aus der Zeit nach der Pfändung beschränkt. Diese Herausgabepflicht des Schuldners steht selbständig neben der Auskunftspflicht des Drittschuldners gem. § 840 ZPO. Der Gläubiger ist verpflichtet, herausgegebene Originalurkunden nach Gebrauch zurückzugeben. Dem Schuldner kann nachgelassen werden, die Herausgabe der Originalurkunden durch Hingabe beglaubigter Abschriften zu ersetzen (LG Stuttgart, InVo 2002,
Die Auskunfts- und Herausgabepflicht dient den Interessen des Gläubigers, die zur Durchsetzung der (gepfändeten) Forderung notwendigen Informationen zu erhalten (BGH, NJW 2012,
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