Autor: Lissner |
Die Überweisung des gepfändeten Anspruchs berechtigt den Gläubiger zur Geltendmachung dieses Anspruchs gegenüber dem Drittschuldner (§ 836 ZPO). Der Drittschuldner ist damit dem Pfändungsgläubiger in derselben Weise verpflichtet, wie er vor der Pfändung dem Pfändungsschuldner verpflichtet war.
Ausnahmen von der sofortigen Leistungspflicht des Drittschuldners gelten bei der Überweisung von gepfändeten Kontoguthaben. Nach § 835 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO darf das Kreditinstitut erst dann an den Gläubiger leisten, wenn seit der Überweisung bzw. der jeweiligen Gutschrift die jeweils normierte Frist abgelaufen ist (vgl. Teil 6/13.6.11). Entsprechendes gilt gem. § 835 Abs. 5 ZPO bei der Pfändung von Ansprüchen, die kein Arbeitseinkommen darstellen, aber dazu bestimmt sind, den Lebensunterhalt des Schuldners zu sichern (§ 850i ZPO).
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