6/10.5.2 Mangelhafter Überweisungsbeschluss

Autor: Lissner

Schutz des Drittschuldners

Ungeachtet der Art der Überweisung gilt der Überweisungsbeschluss zugunsten des Drittschuldners, auch wenn er zu Unrecht erlassen wurde, so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt (§  836 Abs.  2 ZPO). Diese Regelung schützt den Drittschuldner davor, vom Schuldner nochmals in Anspruch genommen zu werden, wenn die Leistung an den Gläubiger aufgrund eines fehlerhaften Überweisungsbeschlusses erfolgte. In analoger Anwendung des §  409 BGB muss der Schuldner die Leistung des Drittschuldners an den Gläubiger gegen sich gelten lassen, soweit der Drittschuldner im guten Glauben auf die Wirksamkeit des Überweisungsbeschlusses handelte.

Vertrauen in den Bestand des Überweisungsbeschlusses

Über den Wortlaut des §  836 Abs.  2 ZPO hinaus gilt der dort normierte Drittschuldnerschutz auch im Verhältnis zu weiteren Pfändungsgläubigern. Leistet demnach der Drittschuldner gutgläubig an einen nicht mehr berechtigten oder nachrangigen Pfändungsgläubiger, so muss der wahre oder rangbessere Pfändungsgläubiger diese Leistung gegen sich gelten lassen (vgl. BGH, Rpfleger 1976, 298).

Rückschlagsperre nach §  88 InsO