Autor: Lissner |
Ist der Überweisungsbeschluss zwar wirksam, aber anfechtbar und wird er infolge einer Anfechtung aufgehoben, so wird der Drittschuldner nach § 836 Abs. 2 ZPO geschützt, soweit ihm die Aufhebung des Überweisungsbeschlusses nicht zur Kenntnis gelangt ist. Ein wirksamer, aber anfechtbarer Überweisungsbeschluss liegt z.B. vor bei Überweisung des Kontoguthabens einer BGB -Gesellschaft aufgrund eines nur gegen einen Gesellschafter gerichteten Titels (BGH, WM 1977,
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|