6/10.5.4 Anfechtbarer Überweisungsbeschluss

Autor: Lissner

Wirksamer Überweisungsbeschluss

Ist der Überweisungsbeschluss zwar wirksam, aber anfechtbar und wird er infolge einer Anfechtung aufgehoben, so wird der Drittschuldner nach §  836 Abs.  2 ZPO geschützt, soweit ihm die Aufhebung des Überweisungsbeschlusses nicht zur Kenntnis gelangt ist. Ein wirksamer, aber anfechtbarer Überweisungsbeschluss liegt z.B. vor bei Überweisung des Kontoguthabens einer BGB -Gesellschaft aufgrund eines nur gegen einen Gesellschafter gerichteten Titels (BGH, WM 1977, 840). Ebenso ist ein Überweisungsbeschluss anfechtbar, wenn er entgegen einem gesetzlichen Verbot ergangen ist, wie dies z.B. bei der Sicherungsvollstreckung nach §  720a ZPO der Fall ist.