Autor: Lissner |
Der für die Lohnpfändung maßgebende Begriff "Arbeitseinkommen" i.S.d. §§ 850 ff. ZPO ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur in Geld zahlbare Vergütungen aus einem Arbeitsverhältnis nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts, auch nicht nur Bezüge, die der Lohnsteuer unterliegen, wie die in § 850i ZPO angesprochenen Vergütungen von freiberuflich Tätigen zeigen (vgl. Teil 6/12.9), sondern jede Vergütung für geleistete oder zugesagte persönliche Arbeit oder Dienste, die der Lebensführung des Schuldners dienen (vgl. §
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