6/12.2.10 Leistungen aus Altersvorsorgevermögen

Autor: Lissner

Erweiterung des Pfändungsschutzes

In Ergänzung des §  850 Abs.  3 Buchst. b) ZPO werden mit §  851c Abs.  1 ZPO Leistungen aus Altersvorsorgevermögen den für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsschutzregelungen unterstellt. Damit wird insbesondere dem Interesse der selbständig Tätigen, der Freiberufler sowie der Nichtbeschäftigten an einer Sicherung der Altersversorgung Rechnung getragen. Gleichwohl sind versicherungsvertragliche Ansprüche auch der abhängig Beschäftigten von §  851c ZPO umfasst (a.A. LG Bonn v. 03.04.2009 - 6 T 101/08). Die Leistungen müssen dem Schuldner aufgrund von Verträgen zufließen, die die in §  851c Abs.  1 ZPO aufgelisteten Voraussetzungen erfüllen. Es muss sich also um einen Vertrag handeln,

aus dem lebenslang wiederkehrende Leistungen nicht vor Ablauf des 60. Lebensjahres oder nur bei Berufsunfähigkeit erbracht werden; §  851c Abs.  1 Nr. 1 ZPO erfasst auch Leistungen ab Eintritt der Berufsunfähigkeit, wenn diese selbst zwar nicht lebenslang erbracht, aber zusammen mit den sich unmittelbar anschließenden Leistungen zur Versorgung im Alter geschuldet werden, und beide zusammen lebenslang in regelmäßigen Zeitabständen eine im Wesentlichen gleichbleibende Leistung erbringen (BGH v. 15.07.2010 - IX ZR 132/09);

über dessen Leistungen nicht verfügt werden kann, also die Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar sein dürfen;