6/12.2.2 Arbeits- und Dienstlöhne

Autor: Lissner

Wiederkehrende Leistungen

Hierunter fallen sämtliche wiederkehrenden oder einmaligen Einkünfte aus Arbeit oder Dienstleistung, die der Lebensführung des Schuldners dienen und auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage beruhen, wobei für einmalige Leistungen, wie z.B. Abfindungszahlungen, Pfändungsschutz nicht kraft Gesetzes gem. §§  850a  ff. ZPO, sondern nur auf Antrag des Schuldners nach §  850i ZPO durch das Vollstreckungsgericht gewährt wird (vgl. Teil 6/12.9).

Unbedeutende Bezeichnung

Zu den Einkünften gehören insoweit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge oder Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, ebenso Wartegelder, Ruhegelder sowie sonstige Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstverhältnissen. Ausschüttungen aus Tantiemenzahlungen sind grundsätzlich nicht anders zu behandeln als umsatzbezogene Einnahmen aus Lizenzverträgen; sie können - abhängig von der jeweiligen Fallgestaltung - als "sonstige Einkünfte" i.S.d. §  850i ZPO einzuordnen sein oder auch als Arbeitseinkommen i.S.d. §  850 Abs. 2 ZPO (OLG München v. 14.11.2018 - 20 U 1782/18).

Vergütung des Leiharbeitnehmers