Autor: Lissner |
Hierzu zählen neben den Bezügen der Beamten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften u.a. auch die Bezüge der Richter (§
Ohne Bedeutung ist, ob der Schuldner Beamter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder auf Widerruf ist. Die Bezüge ergeben sich aus den jeweiligen Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsgesetzen des Bundes und der Länder. Als Bezüge i.S.d. § 850 Abs. 2 ZPO gelten alle wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen, also insbesondere auch Zuschläge, Sonderzuwendungen und Unterhaltszuschüsse. Bei Wehrpflichtigen ist neben dem Wehrsold auch das Entlassungsgeld (als einmalige Zahlung unbeschränkt pfändbar und nur gem. § 850i ZPO geschützt; LG Koblenz, MDR 1969,
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