6/12.2.3 Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten

Autor: Lissner

Weitreichende Begriffsbestimmung

Hierzu zählen neben den Bezügen der Beamten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften u.a. auch die Bezüge der Richter (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BBesG, § 1 Abs. 2 BeamtVG), der Geistlichen in den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BBesG; §  30 SoldatenG), der Minister und parlamentarischen Staatssekretäre, der Abgeordneten des Bundestags und der Landtage, der Notare, Notariatsbeamten und Notarassessoren in Bayern und im Regierungsbezirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz sowie der Zivildienstleistenden.

Wehrsold und Entlassungsgeld

Ohne Bedeutung ist, ob der Schuldner Beamter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder auf Widerruf ist. Die Bezüge ergeben sich aus den jeweiligen Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsgesetzen des Bundes und der Länder. Als Bezüge i.S.d. §  850 Abs.  2 ZPO gelten alle wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen, also insbesondere auch Zuschläge, Sonderzuwendungen und Unterhaltszuschüsse. Bei Wehrpflichtigen ist neben dem Wehrsold auch das Entlassungsgeld (als einmalige Zahlung unbeschränkt pfändbar und nur gem. §  850i ZPO geschützt; LG Koblenz, MDR 1969, 769; LG Detmold, Rpfleger 1997, 448; vgl. Teil 6/12.9) von der Pfändung des "Arbeitseinkommens" umfasst.

Kindergeld