6/12.2.5 Hinterbliebenenbezüge

Autor: Lissner

Witwen- und Waisengelder

Hierunter fallen Bezüge, die z.B. als Witwen- oder Waisengeld nach dem Tod eines Beamten, eines Dienstpflichtigen bzw. Arbeitnehmers dessen Hinterbliebenen aufgrund Gesetzes oder Vertrags vom früheren Arbeitgeber des Verstorbenen oder von einer an seine Stelle tretenden Versorgungseinrichtung bezahlt werden. Hierzu zählen nicht die im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung an die Hinterbliebenen eines Versicherten zu leistenden Beträge; diese sind vielmehr als Sozialleistung nach Maßgabe des §  54 SGB I der Pfändung unterworfen. Ebenso zählen hierzu nicht solche Hinterbliebenenbezüge, die von speziellen Witwen- oder Waisenkassen geleistet werden und deshalb unabhängig von einem früheren Arbeits- oder Dienstverhältnis des verstorbenen Ehepartners bzw. Elternteils sind (siehe auch Teil 6/12.3.3.5).