6/12.2.7 Bezüge zum Ausgleich von Wettbewerbsbeschränkungen

Autor: Lissner

Wettbewerbsrenten

Nach §  850 Abs.  3 Buchst. a) ZPO sind sogenannte Wettbewerbsrenten pfändungsrechtlich wie Arbeitseinkommen zu behandeln, soweit es sich dabei um fortlaufende Bezüge handelt, die ihren Ursprung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis haben und für die Zeit nach Beendigung dieses Verhältnisses bezahlt werden. Nicht unter diese Regelung fallen somit Ausgleichszahlungen, die einem selbständig Tätigen von einem Konkurrenzunternehmen bezahlt werden. Derartige Ansprüche sind ebenso wie einmalige Abfindungen oder Zahlungen, die ihren Ursprung nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis haben, uneingeschränkt pfändbar.

Im Einzelnen gelten als Arbeitseinkommen i.S.d. §  850 Abs.  3 Buchst. a) ZPO :

die Ansprüche des Handlungsgehilfen auf Karenzentschädigung gem. §§  74  ff., 82a HGB;