6/12.2.8 Versicherungsrenten

Autor: Lissner

Betriebliche Altersversorgung/Krankenhaustagegeld

Renten, die aufgrund von Versicherungsverträgen gewährt werden und bestimmungsgemäß Ruhegeld oder Hinterbliebenenbezüge ersetzen oder ergänzen sollen, stehen gem. §  850 Abs.  3 Buchst. b) ZPO dem Arbeitseinkommen gleich und unterliegen somit dem Pfändungsschutz der §§  850a  ff. ZPO. Hierunter fallen insbesondere Versicherungsrenten der betrieblichen Altersversorgung sowie Tagegelder aus Krankenversicherungsverträgen, die einen Verdienstausfall absichern.

Steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen