Autor: Lissner |
Renten, die aufgrund von Versicherungsverträgen gewährt werden und bestimmungsgemäß Ruhegeld oder Hinterbliebenenbezüge ersetzen oder ergänzen sollen, stehen gem. § 850 Abs. 3 Buchst. b) ZPO dem Arbeitseinkommen gleich und unterliegen somit dem Pfändungsschutz der §§ 850a ff. ZPO. Hierunter fallen insbesondere Versicherungsrenten der betrieblichen Altersversorgung sowie Tagegelder aus Krankenversicherungsverträgen, die einen Verdienstausfall absichern.
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