Autor: Lissner |
Sozialleistungen, die dem Schuldner als Lohnersatz gewährt werden, gelten nicht als Arbeitseinkommen i.S.d. §§ 850 ff. ZPO. Der Umfang der Pfändbarkeit solcher Leistungen bestimmt sich vielmehr nach § 54 SGB I. Danach sind Lohnersatzleistungen wie Arbeitseinkommen pfändbar. Zur Pfändung von Sozialleistungen siehe auch Teil 6/12.11.
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