6/12.2.9 Lohnersatzleistungen

Autor: Lissner

Sozialleistungen

Sozialleistungen, die dem Schuldner als Lohnersatz gewährt werden, gelten nicht als Arbeitseinkommen i.S.d. §§  850  ff. ZPO. Der Umfang der Pfändbarkeit solcher Leistungen bestimmt sich vielmehr nach §  54 SGB I. Danach sind Lohnersatzleistungen wie Arbeitseinkommen pfändbar. Zur Pfändung von Sozialleistungen siehe auch Teil 6/12.11.