6/12.3.4 Pfändbarkeit zukünftiger Bezüge

Autor: Lissner

Umfang der Pfändung

Umfasst von der Pfändung des "Arbeitseinkommens" werden gem. §  832 ZPO nicht nur die zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses fälligen Bezüge, sondern auch die zukünftig fällig werdenden Beträge, soweit die im Pfändungsbeschluss genannte Forderung des Gläubigers zum Fälligkeitszeitpunkt des zukünftigen Einkommens noch nicht getilgt ist. Nicht möglich ist es jedoch, Gläubigerforderungen "nachzuschieben", um damit den ursprünglichen Pfändungsrang auszunutzen.

Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

Endet das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis des Schuldners, ist die Pfändung der Vergütungsansprüche regelmäßig hinfällig. Begründet der Schuldner aber innerhalb von neun Monaten mit demselben Drittschuldner oder dessen Rechtsnachfolger ein neues Arbeits- oder Dienstverhältnis, so werden die hieraus entstehenden Vergütungsansprüche von der ursprünglichen Pfändung mit umfasst (§  833 Abs.  2 ZPO). Eine Ausgliederung i.S.d. §  123 Abs.  3 UmwG hat keine Änderung des Dienstherrn i.S.v. §  833 Abs.  1 Satz 2 ZPO zur Folge. Ein damit einhergehender Betriebsübergang stellt keine Neubegründung des Arbeitsverhältnisses i.S.v. §  833 Abs.  1 Satz 2 ZPO dar (vgl. BAG v. 16.05.2013 - 6 AZR 556/11).