6/12.5.1 Privilegierte Ansprüche

Umfang der privilegierten Ansprüche

Liegen der Pfändung des Arbeitseinkommens Unterhaltsansprüche zugrunde, so ist das Arbeitseinkommen in einem erweiterten Umfang der Pfändung unterworfen; die Pfändungsgrenzen des §  850c ZPO finden keine Anwendung. Gleiches gilt im Rahmen der Kontopfändung, wenn es sich um ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) i.S.d. §  850k ZPO handelt (vgl. §  906 ZPO). Zu den insoweit privilegierten Unterhaltsansprüchen gehören

die Ansprüche der in gerader Linie Verwandten, §  1601 BGB;

die Ansprüche des (früheren) Ehegatten nach §§  1360, 1361, 1569 BGB;

die Ansprüche des (früheren) Lebenspartners nach §§ 5, 12, 16 LPartG;

die Ansprüche der Mutter eines nichtehelichen Kindes, §§  1615l, 1615n BGB.

Ein Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich fällt dagegen nicht unter das Vollstreckungsprivileg des §  850d ZPO (BGH v. 05.07.2005 - VII ZB 11/05).

Gläubigerantrag