Liegen der Pfändung des Arbeitseinkommens Unterhaltsansprüche zugrunde, so ist das Arbeitseinkommen in einem erweiterten Umfang der Pfändung unterworfen; die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO finden keine Anwendung. Gleiches gilt im Rahmen der Kontopfändung, wenn es sich um ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) i.S.d. § 850k ZPO handelt (vgl. § 906 ZPO). Zu den insoweit privilegierten Unterhaltsansprüchen gehören
die Ansprüche des (früheren) Ehegatten nach §§ 1360, 1361, 1569 BGB; |
die Ansprüche des (früheren) Lebenspartners nach §§ |
die Ansprüche der Mutter eines nichtehelichen Kindes, §§ 1615l, 1615n BGB. |
Ein Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich fällt dagegen nicht unter das Vollstreckungsprivileg des § 850d ZPO (BGH v. 05.07.2005 - VII ZB 11/05).
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