Gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Arbeitseinkommen des Schuldners ohne die in § 850c ZPO bezeichneten Beschränkungen pfändbar, soweit die Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen erfolgt. Dem Schuldner ist aber so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf (§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|