6/12.9.4 Verfahren

Autor: Lissner

Anhörung

Das Gericht hat dem Gläubiger vor der zu treffenden Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Antrag des Schuldners dann zurückzuweisen ist, wenn überwiegende Belange des Gläubigers der Gewährung von Pfändungsschutz entgegenstehen (§  850i Abs.  1 Satz 3 ZPO). Der Beschluss, für deren Erlass der Rechtspfleger bei dem Vollstreckungsgericht zuständig ist, das den abzuändernden Pfändungsbeschluss erlassen hat, ist allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde nach §  793 ZPO statthaft.