Autor: Lissner |
Als Anwartschaftsrecht wird die dingliche Rechtsposition bezeichnet, die dem Vollrecht zwar wesensgleich, aber gleichwohl diesem gegenüber inhaltlich reduziert ist. Ein solches Anwartschaftsrecht kann zugunsten des Schuldners sowohl an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache als auch an einem Recht bestehen.
Soweit das Anwartschaftsrecht des Schuldners an einem Recht (z.B. Patenterteilungsanspruch) gepfändet wird, setzt sich diese Pfändung ohne weiteres an dem Vollrecht (z.B. Patent) fort (vgl. BGH v. 24.03.1994 - X ZR 108/91). Zum Nacherbenanwartschaftsrecht vgl. Teil 6/13.10.6.1.
Dagegen ist bei der Pfändung des Anwartschaftsrechts an einer beweglichen Sache auch die Pfändung der Sache selbst im Wege der Mobiliarvollstreckung erforderlich.
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