Autor: Lissner |
Der Schuldner kann ein Anwartschaftsrecht an einer beweglichen Sache dadurch erwerben, dass er
eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt gem. § 449 BGB kauft, wobei das Anwartschaftsrecht mit fortschreitender Ratenzahlung zum Vollrecht erwächst; |
eine in seinem Eigentum befindliche bewegliche Sache sicherungsübereignet, wobei mit fortschreitender Tilgung der gesicherten Verbindlichkeit das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht erstarkt. |
Das Anwartschaftsrecht des Schuldners an einer beweglichen Sache unterliegt als sonstiges Recht der Pfändung gem. § 857 ZPO (BGH v. 24.05.1954 -
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