6/13.1.2 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung

Autor: Lissner

Erwerb durch den Schuldner

Der Schuldner kann ein Anwartschaftsrecht an einer beweglichen Sache dadurch erwerben, dass er

eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt gem. §  449 BGB kauft, wobei das Anwartschaftsrecht mit fortschreitender Ratenzahlung zum Vollrecht erwächst;

eine in seinem Eigentum befindliche bewegliche Sache sicherungsübereignet, wobei mit fortschreitender Tilgung der gesicherten Verbindlichkeit das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht erstarkt.

Pfändung als sonstiges Recht

Das Anwartschaftsrecht des Schuldners an einer beweglichen Sache unterliegt als sonstiges Recht der Pfändung gem. §  857 ZPO (BGH v. 24.05.1954 - IV ZR 184/53). Es ist demzufolge der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gem. §§  828  ff. ZPO erforderlich, der dem Drittschuldner (Vorbehaltsverkäufer, Sicherungsnehmer) zuzustellen ist.

Doppelpfändung