6/13.17.5 Billigkeit (§ 850b Abs. 2 ZPO)

Autor: Lissner

Voraussetzung für die Pfändbarkeit

Gemäß §  850b Abs.  2 ZPO können die nach Absatz 1 dieser Vorschrift grundsätzlich unpfändbaren Bezüge nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften (vgl. §  850c und §  850d ZPO) nur dann gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn die Pfändung nach den Umständen des Falls, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, der Billigkeit entspricht. Nur wenn positiv feststeht, dass auch diese besonderen Voraussetzungen für die Pfändung vorliegen, darf die Pfändung des nach §  850b Abs.  1 Nr. 2 ZPO grundsätzlich unpfändbaren Taschengeldanspruchs zugelassen werden (vgl. OLG Schleswig, Rpfleger 2002, 87).

Maßgebende Kriterien