6/13.21.4 Leistung beweglicher körperlicher Sachen

Autor: Lissner

Ist der Vollstreckungsschuldner nicht Eigentümer einer Sache, aber berechtigt, die Übereignung einer beweglichen körperlichen Sache zu verlangen, so unterliegt auch dieser Anspruch der Pfändung gem. §§  846, 847 ZPO. In Betracht kommt hier insbesondere der Fall, in dem der Schuldner mit einem Dritten einen Kaufvertrag abgeschlossen, der Dritte diesen aber noch nicht durch die Übereignung des gekauften Gegenstands erfüllt hat, obwohl er hierzu gem. §  433 Abs.  1 BGB verpflichtet ist.

Der Leistungsanspruch ist unpfändbar, soweit er sich auf einen gem. §  811 ZPO unpfändbaren Gegenstand bezieht (vgl. §  851 Abs.  2 ZPO).

Eigentumsvorbehalt

Abzugrenzen ist diese Konstellation vom Kauf unter Eigentumsvorbehalt, wo zum einen der Käufer bereits im Besitz der Sache ist und zum anderen die Einigung hinsichtlich des Eigentumsübergangs gem. §  455 BGB unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung bereits erklärt wurde. Hier unterliegt die im Gewahrsam des Schuldners befindliche Sache der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher. Das daneben bestehende Anwartschaftsrecht ist entsprechend den Grundsätzen der Forderungspfändung pfändbar (siehe auch Teil 6/13.1).

Drittschuldnerklage