6/13.2.2 Schließ- oder Stahlkammerfach

Autor: Lissner

Pfändung des Anspruchs auf Mitwirkung bei der Öffnung Verweigerte Mitwirkung der Bank

Das vom Schuldner bei einem Kreditinstitut angemietete Schließ- oder Stahlkammerfach gehört zu den Behältnissen des Schuldners, die der Gerichtsvollzieher gem. §  758 ZPO auf pfändbare Gegenstände hin zu durchsuchen hat. Soweit der Gerichtsvollzieher nicht im Besitz des Schlüssels ist, kann die Öffnung des Schließ- bzw. Stahlkammerfachs gewaltsam erfolgen. Steht dem Kreditinstitut jedoch ein Recht zum Mitgewahrsam bzw. zum Mitverschluss zu, setzt die Öffnung des Schließ- oder Stahlkammerfachs dessen Zustimmung bzw. Mitwirkung voraus (§  809 ZPO). Wird die Mitwirkung verweigert, ist der Gläubiger gehalten, den Anspruch des Schuldners gegen die Bank auf Zutritt zum Schließ- bzw. Stahlkammerfach und auf Mitwirkung bei dessen Öffnung gem. §  857 ZPO pfänden zu lassen. Nach Überweisung muss der gepfändete Anspruch ggf. im Klageweg gegen die Bank geltend gemacht werden, soweit diese weiterhin ihre Mitwirkung verweigert. Die Klage ist darauf zu richten, dass dem Pfändungsgläubiger bzw. einem von diesem zu beauftragenden Gerichtsvollzieher der Zutritt zu dem Schließ- bzw. Stahlkammerfach durch das Kreditinstitut gewährt wird und dieses bei der Öffnung mitwirkt.