6/13.2.3 Wertpapierverwahrung

Autor: Lissner

6/13.2.3.1 Sonderverwahrung

Pfändung des Herausgabeanspruchs gegen die Bank

Als Wertpapiere, die einem Verwahrer anvertraut werden können, gelten gem. § 1 DepotG Aktien, Kuxe, Zwischenscheine, Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen, ferner andere Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld. Soweit solche Wertpapiere in Form der Sonderverwahrung (§ 2 DepotG) verwahrt werden, ist der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der verwahrten Papiere gegen die depotführende Bank gem. §§  829, 847 ZPO zu pfänden. Dabei ist anzuordnen, dass die Papiere an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sind. Die Angabe der Depotnummer ist zur Wirksamkeit der Pfändung nicht erforderlich (AG Pforzheim v. 24.06.1992 - 2 M 602/90, JurBüro 1992, 703). Mit Herausgabe der Papiere an den Gerichtsvollzieher wandelt sich das am Herausgabeanspruch begründete Pfandrecht um in ein Pfandrecht an den herausgegebenen Wertpapieren. Die Verwertung der gepfändeten Papiere erfolgt nach §  821 ZPO (vgl. Teil 5/7). Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht gem. §  844 ZPO eine andere Art der Verwertung anordnen, die z.B. darin bestehen kann, dass dem Gläubiger die Papiere zum Tageskurs übertragen werden.

Muster: Pfändung des Herausgabeanspruchs bei Sonderverwahrung