Autor: Lissner |
Der Anteil des Schuldners an einer rechtsfähigen BGB -Gesellschaft (Gesellschaftsanteil) stellt ein sonstiges Vermögensrecht dar und unterliegt nach § 857 ZPO der Pfändung, ohne dass - wie für die Übertragung des Gesellschaftsanteils - dafür nach § 711 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. die Zustimmung der anderen Gesellschaft erforderlich ist. Die Aufhebung des § 859 Abs. 1 ZPO mit Wirkung ab 01.01.2024 durch das MoPeG bringt insoweit keine relevante Änderung.
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