6/13.7.1 BGB-Gesellschaft

Autor: Lissner

6/13.7.1.1 Rechtsfähige BGB -Gesellschaft

Pfändungsmöglichkeiten

Der Anteil des Schuldners an einer rechtsfähigen BGB -Gesellschaft (Gesellschaftsanteil) stellt ein sonstiges Vermögensrecht dar und unterliegt nach §  857 ZPO der Pfändung, ohne dass - wie für die Übertragung des Gesellschaftsanteils - dafür nach §  711 Abs.  1 Satz 1 BGB n.F. die Zustimmung der anderen Gesellschaft erforderlich ist. Die Aufhebung des §  859 Abs.  1 ZPO mit Wirkung ab 01.01.2024 durch das MoPeG bringt insoweit keine relevante Änderung.

Umfang der Pfändung