Autor: Lissner |
Der Anteil des Schuldners an einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) ist nach § 857 ZPO pfändbar. Wie bei der Pfändung eines Anteils an einer BGB -Gesellschaft ist auch insoweit die OHG als Drittschuldnerin anzusehen (vgl. BGH, NJW 1986, 1991). Die Pfändung wird demnach mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die OHG, vertreten durch den Geschäftsführer, bewirkt.
Die Pfändung umfasst die Ansprüche des Schuldners auf Zahlung von Gewinnanteilen, das Kündigungsrecht sowie den Anspruch auf das Abfindungsguthaben (§ 135 HGB n.F.). Dagegen bleibt die Stellung des Schuldners als Gesellschafter von der Pfändung unberührt. Es ist ihm allerdings verboten, über den gepfändeten Anteil zu Lasten des Gläubigers zu verfügen.
Die Verwertung des gepfändeten Anteils erfolgt durch dessen Überweisung an den Gläubiger zur Einziehung, aufgrund derer der Gläubiger nicht nur berechtigt ist, die gepfändeten Zahlungsansprüche einzuziehen, sondern auch befugt ist, die Mitgliedschaft des schuldenden Gesellschafters gem. § 133 n.F. zu kündigen und das gem. § 135 HGB n.F. auf diesen entfallende Abfindungsguthaben geltend zu machen.
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