6/13.7.3 Kommanditgesellschaft

Autor: Lissner

Für die OHG einschlägige Vorschriften gelten entsprechend

Die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften sind auf die Kommanditgesellschaft (KG) entsprechend anzuwenden (§  161 Abs.  2 HGB). Für die Pfändung und Überweisung eines Anteils des Schuldners am Vermögen einer KG ergeben sich demnach keine Unterschiede zur Pfändung und Überweisung des Anteils am Vermögen einer OHG (vgl. oben Teil 6/13.7.2). Ob es sich dabei um den Anteil eines Komplementärs oder eines Kommanditisten handelt, ist dabei nur insoweit von Bedeutung, als bei einem Kommanditisten mangels Vertretungsbefugnis keine pfändbaren Entgeltansprüche aus Geschäftsführertätigkeit bestehen.

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