Autor: Lissner |
Der Geschäftsanteil, den der Schuldner als Gesellschafter einer GmbH durch die Übernahme einer Stammeinlage erworben hat, ist nach § 15 Abs. 1 GmbHG veräußerlich und vererblich. Demnach unterliegt dieser "GmbH-Anteil" gem. § 851 ZPO auch der Pfändung. Eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag nach § 15 Abs. 5 GmbHG, wonach die Abtretung der Geschäftsanteile von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig oder gar ausgeschlossen ist, beeinträchtigt die Pfändbarkeit nicht (BGH, NJW 1960,
Ist der Schuldner nicht nur Gesellschafter, sondern, wie insbesondere bei der sogenannten Ein-Mann-GmbH, auch Geschäftsführer, kann gleichzeitig mit dem Geschäftsanteil auch der Vergütungsanspruch des Schuldners gepfändet werden. Der Erlass des insoweit erforderlichen Pfändungsbeschlusses muss vom Gläubiger ausdrücklich beantragt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Pfändung des Vergütungsanspruchs nur innerhalb der Grenzen der §§ 850 ff. ZPO erfolgen kann, da es sich um Arbeitseinkommen handelt.
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