Autor: Lissner |
Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft ist zwar vererblich (§ 77 GenG), aber als solche nicht veräußerlich. Übertragbar und damit pfändbar ist das Geschäftsguthaben (§ 76 GenG). Damit verbunden ist der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben (§ 73 GenG) sowie auf fortlaufende Gewinnauszahlung (§ 19 GenG).
Die Pfändung wird wirksam mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Genossenschaft, vertreten durch deren Vorstand als Zustellungsempfänger.
Nach der Überweisung des gepfändeten Geschäftsguthabens zur Einziehung ist der Pfändungsgläubiger berechtigt, die dem Schuldner zustehenden Zahlungsansprüche einzufordern, sowie nach § 66 Abs. 1 GenG befugt, die Mitgliedschaft des Schuldners aufzukündigen und in der Folge das auf den Schuldner treffende Auseinandersetzungsguthaben zu beanspruchen. Vergleichbar mit § 135 HGB hängt die Berechtigung des Pfändungsgläubigers zur Aufkündigung davon ab, dass
der Gläubiger eines Gesellschafters innerhalb der letzten sechs Monate vor der Kündigung erfolglos versucht hat, in das Vermögen des Genossen zu vollstrecken; |
der Schuldtitel, auf dessen Grundlage die Pfändung des Geschäftsguthabens erfolgte, zum Zeitpunkt der Kündigung endgültig vollstreckbar ist. |
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