Autor: Lissner |
Ist der Schuldner als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen, das mit einem Erbbaurecht belastet ist, so besteht, entsprechend der mit dem Erbbauberechtigten getroffenen Vereinbarung, ein Anspruch auf Leistung eines Erbbauzinses. Dieser Anspruch wird regelmäßig durch die Eintragung in der zweiten Abteilung des Erbbaurechtsgrundbuchs dinglich gesichert.
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 ErbbauRG kann der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Entrichtung des Erbbauzinses hinsichtlich noch nicht fälliger Leistungen von dem Eigentum am Grundstück nicht getrennt werden. Der Anspruch auf noch nicht fällige Erbbauzinsbeträge kann daher nicht gepfändet werden. Ein Vollstreckungszugriff ist insoweit nur über die Zwangsverwaltung oder die Zwangsversteigerung des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks möglich.
Wie sonstige Forderungen pfändbar sind dagegen rückständige Leistungen (§§ 9 ErbbauRG, 1157 BGB). Die Pfändung wird wirksam mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Erbbauberechtigten (= Drittschuldner). Die Eintragung der Pfändung im Grundbuch ist nicht möglich, da das Recht selbst von der Pfändung nicht betroffen ist, sondern eben nur die rückständigen Leistungen.
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