6/13.8.5 Pfändung des Anspruchs auf Bestellung einer Grundschuld

Autor: Lissner

Verpflichtet sich ein Dritter gegenüber dem Schuldner, diesem eine Grundschuld zu bestellen, dann ist der daraus entstehende Anspruch gem. §§  857 Abs.  1, 859 ZPO der Pfändung unterworfen. Drittschuldner ist der Vertragspartner des Schuldners, also der Eigentümer des zu belastenden Grundstücks.

Pfändung und Überweisung des Anspruchs berechtigen den Pfändungsgläubiger indes nicht, die Eintragung der Grundschuld zu seinen Gunsten zu verlangen. Vielmehr kann der Pfändungsgläubiger aus eigenem Recht nur die Eintragung der Grundschuld bei Fälligkeit des Anspruchs zugunsten des Schuldners beantragen. Der Pfändungsgläubiger ist darüber hinaus zur Abgabe der Einigungserklärung i.S.d. §  873 Abs.  1 BGB an Stelle des Schuldners legitimiert. Die Annahmeerklärung kann auch stillschweigend erfolgen und bedarf insbesondere nicht des Nachweises in der Form nach §  29 GBO. Gemäß §  19 GBO ist neben einem (formlosen) Eintragungsantrag nur die Bewilligung des Grundstückseigentümers notwendig. Die Abgabe dieser Bewilligung kann der Pfändungsgläubiger notfalls im Wege eines Drittschuldnerprozesses verlangen.