6/13.8.8 Die Bedeutung des gesetzlichen Löschungsanspruchs für den Pfandgläubiger

Normaussage

Gemäß §  1179a BGB kann der Gläubiger einer gleich- oder nachrangigen Hypothek oder Grundschuld vom Eigentümer die Löschung des Eigentümerrechts verlangen, das durch die Vereinigung einer Hypothek mit dem Eigentum am Grundstück in einer Person entstanden ist.

Für den die Eigentümergrundschuld pfändenden Gläubiger bedeutet dies, dass er für den Fall der Geltendmachung des Löschungsanspruchs leer ausgeht.

Praxistipp

Deshalb ist auf jeden Fall neben der Pfändung des Eigentümerrechts die Eintragung einer Sicherungshypothek ratsam, aus der der Gläubiger seinerseits einen gesetzlichen Löschungsanspruch gegenüber Eigentümerrechten geltend machen kann, die seinem Recht im Range gleichstehen bzw. vorgehen. Zur Anmeldung dieses Löschungsanspruchs siehe Teil 7/7.13.7.