6/13.8.8 Die Bedeutung des gesetzlichen Löschungsanspruchs für den Pfandgläubiger

Normaussage

Der Löschungsanspruch ist das Recht des Schuldners, die Eintragung eines dinglichen Rechts (z.B. Grundschuld, Hypothek) im Grundbuch löschen zu lassen, wenn die gesicherte Forderung erfüllt oder das Vollstreckungsrecht des Gläubigers erloschen ist. § 1179a BGB regelt, dass nach Befriedigung des Gläubigers oder auf Verlangen des pfändenden Gläubigers die Löschung erfolgen kann. Ziel: Sicherstellung der Rechtssicherheit im Grundbuch und Schutz des Schuldners vor unnötiger Belastung. Gemäß § 1179a BGB kann der Gläubiger einer gleich- oder nachrangigen Hypothek oder Grundschuld vom Eigentümer die Löschung des Eigentümerrechts verlangen, das durch die Vereinigung einer Hypothek mit dem Eigentum am Grundstück in einer Person entstanden ist.

Für den die Eigentümergrundschuld pfändenden Gläubiger bedeutet dies, dass er für den Fall der Geltendmachung des Löschungsanspruchs leer ausgeht. Der Anspruch gilt jedoch nicht bei einer originären Eigentümergrundschuld. Folglich kann im Rahmen einer originären Eigentümergrundschuld der "Joker" des § 1179a BGB nicht gezogen werden.

Praxistipp