6/14.10.1 Gebühren des Gerichts

Autor: Lissner

6/14.10.1.1 Verfahren vor dem Ursprungsgericht

Verordnungstext

Die Gebühren in Verfahren, in denen ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung erwirkt werden soll, oder in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Beschluss dürfen nicht höher sein als jene, die für einen gleichwertigen nationalen Beschluss oder einen Rechtsbehelf gegen einen solchen nationalen Beschluss in Rechnung gestellt werden (Art. 42 EuKoPfVO).

Nationale deutsche Regelungen

Mit § 1 Abs. 3 Satz 2 GNotKG wird in Deutschland auf die Anwendung des GKG verwiesen. Diejenigen Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, in denen der Gläubiger noch keinen Zahlungstitel erwirkt hat (Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO), werden demnach kostenrechtlich wie Arrestverfahren nach der ZPO behandelt (vgl. BT-Drucks. 18/7560, S. 49). Für das Verfahren nach der EuKoPfVO fällt somit die Gebühr Nr. 1410 KV GKG mit einem Gebührensatz von 1,5 an. Im Verfahren zur Erwirkung eines Pfändungsbeschlusses sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben (Vorbem. 1.4 Abs. 3 KV GKG).

6/14.10.1.2 Verfahren zur Ausführung der Pfändung

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