Autor: Lissner |
Nach § 16 Nr. 5 RVG betreffen die Verfahren zum Erlass eines Pfändungsbeschlusses sowie ggf. zu dessen Aufhebung oder dessen Widerruf dieselbe Angelegenheit. Der Rechtsanwalt erhält somit die Gebühr nur einmalig. Verfügt der Gläubiger bereits über einen Zahlungstitel, bestimmen sich die Gebühren des Rechtsanwalts nach Nr. 3309, 3310 VV RVG. Hat der Gläubiger dagegen noch keinen Zahlungstitel erwirkt, fallen für das erstinstanzliche Verfahren die Gebühren nach Teil 3 Abschn. 1 (Nr. 3100 ff. VV RVG) an (Vorbem. 3.2 Abs. 2 Satz 1 VV RVG).
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